Allgemeine Vertragsbedingungen für Holzbau Maier

Allgemeine Vertragsbedingungen für
Holzbau Maier

I. Rechtliche Grundlagen

1. Die Rechtsgrundlage für diesen Vertrag bilden die einschlägigen Ö-Normen, ausgenommen die Ö-Normen „Holzschutz“ (3801, 3802, 3803, 3804) – auf einen chemischen Holzschutz wird aus baubiologischen Gründen ausdrücklich verzichtet. Ist eine Ö-Norm nicht vorhanden, gelten die entsprechenden DIN-Normen, soweit die anzuwendenden entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nichts anderes vorsehen und falls im Folgenden nichts Abweichendes vereinbart ist.
2. Der/dieBauherrIn bzw. die BauherrInnen erklären, Alleinverfügungsberechtigte/r des Bauplatzes zu sein.

3. Datenschutz: Ihre personenbezogenen Daten wie Name, Adresse, Telefonnummer und e - mail Adresse werden von Holzbau Maier unter Einhaltung der DSGVO gespeichert. Die Daten werden ausschließlich im Zusammenhang mit der gewünschten Information, Beratung und Auftragsabwicklung verwendet. Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Widerspruch zur Verarbeitung und auf Datenübertragbarkeit. Unsere Datenschutzrichtlinien finden Sie auf unserer Website unter Datenschutzerklärung .

II. Leistungsumfang

1. Der Leistungsumfang ist im Leistungsverzeichnis detailliert festgelegt.

2. Vom vereinbarten Leistungsumfang abweichende Leistungen werden in Zusatzvereinbarungen zu diesem Vertrag gesondert festgelegt und verrechnet. Dies gilt auch für vom vereinbarten Leitungsumfang abweichende Leistungen, die auf Grund von besonderen baubehördlichen oder sonstigen behördlichen Vorschreibungen erbracht werden müssen. Zusatzvereinbarungen bedingen eine Änderung des in diesem Vertrag festgelegten Kaufpreises. Diese müssen bis spätestens 8 Wochen vor dem ersten Tag des vorgesehenen Montagemonats abgeschlossen und von Holzbau Maier bestätigt werden, andernfalls ist Holzbau Maier zu einer Berücksichtigung der Änderungswünsche nicht verpflichtet. Hinsichtlich allfälliger Zusatzarbeiten legt Holzbau Maier schriftliche Angebote, die der/dieBauherrIn schriftlich annehmen muss. Hinsichtlich zu leistender Regiearbeiten führt Holzbau Maier Regieberichte, die der/dieBauherrIn abzuzeichnen hat.

3. Der/dieBauherrIn erhält die Unterlagen für die Baueingabe in 4-facher Ausfertigung ausgefolgt.

4. Der angegebene Preis ist ein variabler Preis und wird, lt. Baukostenindex der Statistik Austrian, welcher monatlich im Internet veröffentlicht wird (https://www.statistik.at/web_de/statistiken/wirtschaft/preise/baukostenindex/index.html) angepasst.
Preisbasis ist das jeweilige Angebotsdatum ( maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses veröffentlichte Indexzahl ), der Veränderungprozentsatz ist dann die Differenz in % bis zum tatsächlichen Montagebeginn.

5. Sämtliche Urheberrechte an den von Holzbau Maier erstellten Entwürfen, Plänen, Baubeschreibungen und ähnlichen Unterlagen verbleiben uneingeschränkt bei Holzbau Maier.

III. Zahlungsbedingungen

1. Der/dieBauherrIn hat durch eine Bankgarantie oder eine verbindliche Finanzierungszusage einer Bank oder eines sonstigen Kreditinstitutes oder auf andere Weise sicherzustellen, dass der Gesamtkaufpreis zu den vereinbarten Zahlungsterminen an Holzbau Maier ausbezahlt wird. Der/dieBauherrIn verpflichtet sich, den jeweiligen Geldgeber zur unmittelbaren Zahlung an Holzbau Maier anzuweisen. Holzbau Maier ist berechtigt, die Forderungen an den Raiffeisenverband Salzburg reg.Gen.m.b.H. oder an einen sonstigen Dritten abzutreten

2. Prüffristen: Sofern keine von diesem Vertrag abweichende schriftliche Regelung getroffen wurde, gelten folgende Prüffristen: Für Teilrechnungen 14 Tage, für Schlussrechnungen 30 Tage.

3. Überweisungskosten (Bankspesen und Provisionen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Ist die BauherrIn bzw. die LeistungsempfängerIn ein Unternehmer, im Besitz einer gültigen UID – Nr. und führt Umsätze gem. § 19 Abs. 1a UStG 1994 aus, geht die Steuerschuld auf die EmpfängerIn über.Ist die BauherrIn bzw. die LeistungsempfängerIn ein Unternehmer, im Besitz einer gültigen deutschen UID – Nr. und befindet sich der Leistungsort in Deutschland, so geht die Steuerschuld auf den Empfänger über.

IV. Liefertermin

1. Holzbau Maier hat mit der Montage spätestens 8 Wochen nach dem ersten Tag des vorgesehenen Montagemonats zu beginnen. Die Baufertigstellung gemäß beiliegendem Leistungsverzeichnis, hat binnen 6 Monaten nach dem ersten Tag des vorgesehenen Montagemonats zu erfolgen. Erstellt Holzbau Maier auch den Keller oder die Fundamente, beträgt die Frist 12 Monate. Dies alles unter Voraussetzung, dass der/dieBauherrIn die Verpflichtungen in Ziff. 2 dieses Vertragspunktes rechtzeitig erfüllt.

2. Der/dieBauherrIn hat folgende Nachweise zu erbringen:
a) Rechtskräftige Baugenehmigung und Grundbuchauszug bis spätestens 8 Wochen vor dem ersten Tag des vorgesehenen Montagemonats.
b) Verbindlicher Finanzierungsnachweis bis spätestens 8 Wochen vor dem ersten Tag des vorgesehenen Montagemonats.
c) Deckungsbestätigung einer Versicherungsanstalt hinsichtlich Feuerschäden bis spätestens 8 Wochen vor dem ersten Tag des vorgesehenen Montagemonats.
d) Ordnungsgemäße Baureifmachung des Grundstücks bis 4 Wochen vor dem ersten Tag des vorgesehenen Montagemonats; zur Bau-reifmachung zählt auch die ordnungsgemäße Durchführung der Unterkellerung und/oder Fundierung, sofern diese nicht von Holzbau Maier erstellt wird. Der/dieBauherrIn hat diesbezüglich alles zu unternehmen, damit diese Verpflichtungen zeitgerecht erfüllt sind. Erfüllt der/dieBauherrIn eine dieser Voraussetzungen nicht rechtzeitig, so ist Holzbau Maier, unbeschadet der sonstigen Möglichkeiten, zu einer entsprechenden Verschiebung der Baufristen berechtigt.

3. Der/dieBauherrIn wird vom genauen Montagetermin spätestens 2 Wochen vor Beginn der Montage verständigt.

4. Witterungsbedingte Verschiebungen oder Unterbrechungen der Montage sind nicht vorhersehbar und sind im eigenen Ermessen von Holzbau Maier anzupassen. Der vorhergesehene Fertigstellungstermin verschiebt sich dadurch dementsprechend.

V. Rücktritt

Holzbau Maier ist zum sofortigen Vertragsrücktritt ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, wenn
a) die Zahlungen nicht zu den vereinbarten Terminen erbracht werden; in einem solchen Fall steht Holzbau Maier das Recht zu, die Arbeiten bis zur Bezahlung der fälligen Beträge einzustellen, wobei sich der vorgesehene Baufertigstellungstermin entsprechend verschiebt;
b) der/dieBauherrIn die gemäß Vertragspunkt IV. Ziff. 2 zu erbringenden Nachweise nicht rechtzeitigbeibringt, wie rechtskräftige Baugenehmigung, Grundbuchauszug, verbindlicher Finanzierungsnachweis, Versicherungsbestätigung und ordnungsgemäße Baureif-machung.

VI. Gefahrenübergang und Gewährleistung

1. Der/die BauherrIn hat das Bauwerk binnen 2 Wochen nach Erhalt der Fertigstellungsmitteilung zu übernehmen. Bei der Übernahme erstellt Holzbau Maier mit dem/der Bauherr(n)In ein Übernahmeprotokoll, das von beiden Parteien zu unterschreiben ist. Festgestellte Mängel sind von Holzbau Maier umgehend zu beheben. Geringfügige Mängel, welche die ordnungsgemäße Benützung des Hauses oder Werkes nicht behindern, verschieben den Übernahmezeitpunkt nicht.

2. Die Gefahrentragung geht mit der Übernahme auf den/die BauherrIn über. Eine frühere Nutzung des Hauses oder auch nur einzelner Räume desselben gilt als Übernahme des gesamten Objektes.

3. Holzbau Maier leistet für das gegenständliche Bauwerk Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. im Rahmen der Holzbau Maier allenfalls darüber hinaus von Zulieferern eingeräumten Bedingungen. Auftretende Mängel hat der/die BauherrIn unverzüglich schriftlich geltend zu machen.

4. Für nicht von Holzbau Maier beauftragten Fremdleistungen kann keine Haftung übernommen werden. Stellt der/die BauherrIn Helfer bei,
so übernimmt der/die BauherrIn die volle Verantwortung und Haftung für die Helfer und hält der/die BauherrIn die Fa. Holzbau Maier
diesbezüglich in jeder Hinsicht Schad- und klaglos.

5. Der/die BauherrIn hat nach Fertigstellung für ausreichende Belüftung des Baukörpers zu sorgen, um Holzschäden zu vermeiden. (Holzbläue ist ein Schönheitsfehler und schadet dem Holz nicht).

6. Raumklima: Da das natürliche Quellen und Schwinden eine Eigenschaft des Holzes ist, sollte besonders während der Heizperiode auf ein gesundes Raumklima (Luftbefeuchtung) geachtet werden. Bei einer durchschnittlichen Raumtemperatur von 20-22°C und 55 – 60% relativer Luftfeuchte bleibt das Holzvolumen Großteils konstant und es können nur minimale holztypische Risse oder Fugen entstehen. Bei Massivholzmöbeln ist für eine Luftfeuchte von mind. 55% zu sorgen.

7. Holzböden: Das Raumklima muss bei Holzböden konstant auf 50% relativer Luftfeuchte gehalten werden. Abweichungen sind nur bis zu einer Toleranz von +/-5% zulässig. Die optimale Oberflächentemperatur des Holzbodens darf 25°C und die max. Oberflächentemperatur des Estrichs darf 29°C nicht überschreiten.

8. Holz - Innentüren: Im Nassbereich (z.B. Badezimmer) werden die Türzargen mit einem Abstand von 5 mm zum Boden montiert und mit einer Silikonfuge (Wartungsfuge) abgedichtet. Um Feuchteschäden zu vermeiden ist diese Fuge regelmäßig auf Dichtheit von der BauherrIn zu überprüfen und zu warten. Verzug von Türen: Der maximal zulässige Verzug von Innentüren liegt bei 4mm. Der Verzug wird auf der hohlen Seite in der Mitte des Türblattes gemessen. Sollte ein Verzug reklamiert werden, so wird empfohlen, zunächst eine Heizperiode abzuwarten, da sich der Verzug in den allermeisten Fällen nach dieser Zeit wieder zurückbildet. Im Vorfeld ist zu prüfen, ob der Verzug tatsächlich beim Türblatt oder bei einer nicht lotrecht eingebauten Zarge zu suchen ist.

10. Fenster-3-Scheibenverglasung: An der Außenseite hochwertiger Isolierverglasungen kann es im Frühling und im Herbst zu teils mehrstündiger und vollflächiger Kondensatbildung kommen, wodurch der Lichteinfall beeinträchtigt wird. Dies ist ein Resultat guter Wärmedämmung und unvermeidbarer Witterungs- und Umgebungseinflüsse und tritt umso mehr auf, je besser der Wärmedämmwert der Verglasung gewählt wird und stellt keinen Mangel dar. Das Einstellen der Fenster und Türen wird, auf Anfrage von der BauherrIn, innerhalb Jahresfrist als einmalige Serviceleistung, kostenlos angeboten. Jegliche spätere und/oder weitere Einstellungsarbeiten werden nach Aufwand verrechnet.

11. Altholz: Das Original Altholz von der Firma Holzbau Maier wird min. 72 Stunden bei über 70° technisch getrocknet. Somit werden alle im Holz enthaltenen Schädlinge vernichtet. Für einen später eintretenden Schädlingsbefall, z.B. infolge widrigem Raumklima oder dergleichen kann die Firma Holzbau Maier keine wie immer geartete Gewährleistung übernehmen. Für bauseits vorhandenes Altholz wird keine Gewährleistung übernommen!

12. Wartungsfugen: elastische Verfugungen (Silikonfugen u.dgl.) sind Wartungsfugen, gelten nicht als Abdichtung und sind von der BauherrIn in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu erneuern.

13. Falls der/die BauherrIn die Holzoberfläche selber behandelt, streicht oder nachbehandelt oder in seinem Auftrag von Dritten behandeln lässt, ist unbedingt darauf zu achten, dass nur diffusionsoffenen Anstriche zur Anwendung kommen.

14. Wartungspflicht der BauherrIn: Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses (z.B. Dach, Fassade, Außentüren samt Türstock, Außenfenster samt Fensterstock, Außenschalung, Außenputz, usw.) erforderlich sind, sind laufend durchzuführen.

VII. Technische Änderungen

1. Holzbau Maier behält sich das Recht vor, geringfügige Änderungen bei der Ausführung und Ausstattung vorzunehmen. Außerdem ist Holzbau Maier berechtigt, Änderungen durchzuführen, die produktionstechnisch bedingt sind oder einen technischen Fortschritt bedeuten.

2. Solche Änderungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie nicht wertmindernd sind. Das vereinbarte Entgelt bleibt hierdurch unberührt.

VIII. Salvatorische Klausel

1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte verbindlich. Die unwirksamen Bedingungen werden durch solche ersetzt, die dem Vertragswillen beider Parteien am Nächsten kommen.

IX. Schriftlichkeit

Für allfällige Nebenabreden zu diesem Vertrag gilt das Gebot der Schriftlichkeit. Die gilt auch für ein Abgehen von der Schriftform.

X. Angebote/Annahme

Diese Urkunde gilt bis zur schriftlichen Annahmeerklärung durch Holzbau Maier als verbindliche Bestellung (Angebot) des/der Bauherr(n)In, an welche diese(r) 6 Wochen lang, beginnend mit dem Einlangen der Bestellung bei Holzbau Maier gebunden ist. Erfolgt die Annahmeerklärung durch Holzbau Maier fristgerecht, dann ist ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen. Für die Rechtzeitigkeit der Annahme gilt der Tag der Postaufgabe des Annahmeschreibens.

XI. Sonstige Vereinbarungen

1. Sofern der/dieBauherrIn Keller oder Fundamentarbeiten selbst durchführt oder durchführen lässt, erstellt Holzbau Maier das Bauwerk darauf nur, wenn die Maß- und Winkelgenauigkeit der Kellerdecke bzw. der Außenwände oder der Fundamentplatte um nicht mehr als 0,5 cm abweicht. Die Maßgenauigkeit wird von Holzbau Maier 1x kostenlos überprüft. Die Kosten für weitere Überprüfungen bzw. Abnahmen gehen zu Lasten des/der Bauherr(n)In. Eine von Holzbau Maier erstellte Keller und/oder Fundamentplanung ist exakt einzuhalten.

2. Eigenleistungen können grundsätzlich während der Bauzeit nur nach Absprache mit dem Bauleiter durchgeführt werden. Hierdurch darf keine Beeinträchtigung der Vertragserfüllung durch Holzbau Maier erfolgen. Der Bauherr ist für seine Eigenleistungen voll und ausschließlich verantwortlich und selbst haftbar. Eigenleistungen können nur dann eine Preisreduktion bewirken, wenn diese zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurden. Für Folgeschäden durch fehlerhafte Eigenleistungen des/der Bauherr(n)In ist Holzbau Maier nicht haftbar.

3. Das Betreten der Baustelle vor Bezugsfreigabe erfolgt durch den/die Bauherr(n)In auf eigenes Risiko. Schadensersatzansprüche gegenüber Holzbau Maier sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

4. Liegt auf Bauherrenseite eine Personenmehrheit vor, so haften die Bauherren für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand. Der/dieBauherrIn verpflichtet sich, das Haus auf eigene Kosten gegen Feuerschäden ab Beginn der Montage zu versichern. Sollte vor Übergabe des Hauses ein Feuerschaden eintreten, so ist die Entschädigungsleistung durch den Versicherer unmittelbar an Holzbau Maier vorzunehmen und verpflichtet sich der/die BauherrIn die entsprechende Vinkulierung zu veranlassen.

5. Zufahrt: Der/dieBauherrIn versichert, dass die Baustelle bis zum Bauobjekt mit LKW bis zu 40 Tonnen und einer max. Ladehöhe von
4,30 m erreichbar ist. Sollte eine Zufahrt auf diese Weise nicht möglich sein, gehen Mehrkosten, die das Anliefern der Bauteile zum Bauobjekt mit sich bringen, zu Lasten des/der Bauherr(n)In. Für allfällige Schäden an der Zufahrtsstraße, die daraus resultieren, dass diese für Fahrzeuge wie oben beschrieben nicht geeignet ist, hat der/dieBauherrIn aufzukommen und Holzbau Maier diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die Zufahrt ist kostenlos zur Verfügung zu stellen bzw. hat der/dieBauherrIn allfällige Kosten wie Mautgebühren etc. in seine/ihre Zahlungsverpflichtung zu übernehmen.

6. Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung des Bauobjekts bzw. einzelner Bauteile bleiben diese im Eigentum von Holzbau Maier.

7. Beide Vertragsteile verzichten auf das Recht, diesen Vertrag wegen Irrtums anzufechten.

8. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Sitz von Holzbau Maier. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes Zell am See oder Landesgerichtes Salzburg gemäß § 104 JN vereinbart. Für die Vertragsbeziehungen gilt österreichisches Recht.

9. Im Falle von Mängeln dürfen Restzahlungen nur bis zur Höhe der Behebungskosten zurückbehalten werden, höchstens jedoch bis zum vereinbarten Haftrücklass.

10. Die Vertragsbedingungen und die Bau- und Leistungsbeschreibung für Holzbau Maier Produkte sind Bestandteile dieses Vertrages. Der/dieBauherrIn bestätigt mit seiner/ihrer Unterschrift, dass er/sie diese zur Kenntnis genommen und ausdrücklich anerkannt hat.

11. Der/die AuftraggeberIn (BauherrIn) erklärt die ausdrückliche Zustimmung, dass sämtliche Teil- oder Schlussrechnungen an die oben angeführte E-Mail-Adresse übermittelt werden und für ihn/sie rechtsverbindlich als Original-Rechnung gilt.

XII. Im Leistungsverzeichnis sind folgende Ausführungen nicht enthalten bzw. sind vom Auftraggeber zu erbringen:

a) Außenanlage
b) Hauswasseranschluss bis Wasserzähler
c) Stromanschluss bis Hausverteiler
d) Kanalanschluss (Fäkalien- und Regenwasserkanal )
e) Baustrom
f) Bauwasser
g) Alle am Angebotsende angeführten „nicht enthaltenen“ Leistungen bzw. alle Leistungen, welche im Angebot nicht angeführt sind